Schulpflicht & Freistellungen
Gerechtfertigtes Fernbleiben
Das Fernbleiben von der Schule ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung gestattet. Gerechtfertigte Verhinderungen: eigene Krankheit, ansteckende Krankheit in der Familie, außergewöhnliche familiäre Ereignisse (z.B. Todesfall).F SchUG §45 (2)
Sollte aus anderen wichtigen und unaufschiebbaren Anlässen eine Freistellung notwendig sein, ist spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches Ansuchen wie folgt zu stellen:
1 Tag an den Klassenvorstand
2-5 Tage (durchgehend) an die Direktion
mehr als 5 Tage an die Bildungsdirektion OÖ – abzugeben in der Direktion, die das über den Dienstweg weiterleiten muss
Als gerechtfertige Verhinderung gelten keinesfalls: Urlaubs- bzw. Ferienverlängerung (Staugefahr, billigere Tickets, …), Fahrstunden, Nachhilfestunden, …
Unbegründetes Fernbleiben sind unentschuldigte Fehlstunden, da laut Schulunterrichtsgesetz eine Unterrichtspflicht besteht.
Entschuldigungen
sind innerhalb einer Woche dem KV zu übergeben. Absenzen, die länger als zwei Wochen nicht gerechtfertigt werden, gelten als unentschuldigt. Wenn das Fernbleiben von der Schule vorhersehbar ist (z.B. dringender Arzttermin), muss man sich auch vorher abmelden. [SchUG §45 (3)]
Nachholen von versäumtem Unterricht
Wer fehlt, hat den versäumten Unterricht ohne weitere Aufforderung so bald wie möglich nachzuholen (nachschreiben oder kopieren, nachlernen). Versäumter Unterricht ist keine Rechtfertigung für Nichtwissen. [SchUG §43]
Feststellungsprüfung
Wer so viel vom Unterricht versäumt, dass eine sichere Beurteilung nicht mehr möglich ist, muss mit einer Feststellungsprüfung rechnen. Der Termin wird von der Lehrkraft 14 Tage vorher mitgeteilt. F SchUG §20 (2)