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Fragen rund um den Islam im Schulbetrieb

Auskunft des Schulamtes der IGGÖ

Auskunft zum Thema „Schwimmunterricht“

Sportunterricht ist ein Pflichtgegenstand. Also ist auch Schwimmunterricht verpflichtend zu besuchen.

Schwimmen zu können ist nicht nur gesundheitlich von Nutzen. Es kann lebensrettend sein, schwimmen zu können! Ein bekannter Ausspruch von Omar, enger Gefährte des Propheten Muhammad, rät darum Eltern, ihren Kindern das Schwimmen beizubringen.

Die passende Badebekleidung („Burkini“) für Mädchen und Frauen, die ihren Körper bedecken möchten, hat das Schwimmen erleichtert. Inzwischen gibt es sogar muslimische Profischwimmerinnen, die mit Ganzkörperbadeanzug diesen Sport betreiben.

Was die sonstigen Situationen im Schwimmbad betrifft, über die sich manche Eltern und Schüler/innen vielleicht Gedanken machen – Umkleiden, Duschen, etc. – gibt es einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Schulamt der IGGÖ und der Fachaufsicht für das Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“. Somit konnte in dieser Richtung sensibilisiert werden.

Wie ist das mit dem Ramadanfest am Ende des Monats?

Das Ramadanfest ist heuer vom Mittwoch, 10. April bis Freitag, 12. April. Dies wurde per Rundschreiben des BMBWF (Geschäftszahl 2021-0.583.018) „Fernbleiben vom Unterricht aus Anlass religiöser Festtage in den Jahren 2022 bis 2024“ bekannt gemacht. Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Kirche bzw. Glaubensgemeinschaften kann anlässlich der genannten Festtage auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.

Alle islamischen Religionslehrer/innen werden seitens des Schulamtes der IGGÖ darauf aufmerksam gemacht, im Zuge der Informationen zum Ramadan auf die Tatsache hinzuweisen, dass ein rechtzeitiges Ansuchen zum Fernbleiben vom Unterricht notwendig ist.

Wenn es wichtige Prüfungen gibt – wie ist das mit dem Fasten? Kann man da die Absicht zum Fasten nehmen, es aber brechen, wenn es nicht mehr geht?

Im besten Fall liegt die Prüfung gleich am Vormittag. Wenn nicht, so ist die Vorgangsweise sehr vernünftig und religiös vertretbar, nicht von vornherein das Fasten aufzugeben, sondern erst einmal normal zu starten. Der eigene Körper ist der beste Ratgeber; wenn der Körper signalisiert, dass es an diesem Tag zu schwer wird, kann das Fasten an diesem Tag abgebrochen werden. Auch in diesem Fall werden die versäumten Fastentage nach dem Ramadan nachgeholt.

Kann das Fasten bei körperlich anstrengendem Unterricht abgebrochen werden?

Ja, man kann die Absicht zum Fasten nehmen, dieses aber unterbrechen, wenn es nicht mehr geht. So wie man nur fasten soll, wenn man gesund ist, sollte man auch nur fasten, wenn der Körper keine Warnsignale, etwa während des Sportunterrichts, gibt.

Wie ist das mit Schwimmen? Da könnte Wasser in den Mund kommen?

Das bricht das Fasten nicht! Denn das ist ja nicht mit Absicht geschehen. Sogar wer einmal vergisst, gerade im Zustand des Fastens zu sein und etwas isst oder trinkt, bricht damit sein Fasten nicht und muss den Fastentag auch nicht nachholen. Fasten ist auch ein gutes Training, sich selbst gegenüber ehrlich zu sein. Denn absichtlich „vergessen“ geht natürlich nicht.

Was tun, wenn im Ramadan eine Reise mit der Schule, Ski- oder Sportwoche anstehen?

Wer auf Reise ist, ist vom Fastengebot ausgenommen. Das steht deutlich im Koran und ist auch so festgehalten. Daher ist es erlaubt, auf Reisen nicht zu fasten, und zwar während der gesamten Dauer der Reise. Wenn fastende Kinder und Jugendliche im Ramadan also auf Klassenfahrt sind, sind sie vom Fastengebot ausgenommen. Auch in diesem Fall gilt, dass das beste Maß eine gemeinsame, auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Entscheidung innerhalb der Familie ist. Die Fastentage, die man aufgrund der Reise auslässt, werden nach dem Ramadan nachgeholt.